Auch in Sozialrechtssachen trifft den Versicherten die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Er hat daher den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen. Der Unfallversicherungsträger trägt aber die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist. Ist unklar geblieben, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zum Unfall des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet dies die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Sailer, H. Zur Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn der Unfall unter ungeklärten Umständen am Arbeitsplatz passiert. JuBl 134, 465–467 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0055-z
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0055-z