Eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Abs 4 BTVG liegt dann vor, wenn in vertraglicher, zumindest aber in organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen dem Bauträger und dem Liegenschaftseigentümer besteht, dass für den Erwerber der objektiv begründete Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit der beiden Verträge entsteht. Die rein subjektive Beurteilung des Erwerbers, sich nur für die Liegenschaft und das Haus gemeinsam zu interessieren, oder ein gesamthaftes Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers allein reichen nicht aus.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Sailer, H. Wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BTVG. JuBl 134, 464 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0052-2
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0052-2