Der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten im Konkursverfahren durch § 58 Z 1 und § 173 Abs 1 Z 1 KO steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.
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Sailer, H. Insolvenzverfahren und gesonderte Geltendmachung von Verzugsschäden. JuBl 134, 463–464 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0051-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0051-3