Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umstände gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer – dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gynäkologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus "wrongful birth"]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angehört und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung auslösen.
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Sailer, H., Schopper, A. Beratungs- und Warnpflichten des Versicherers bzw Agenten im Hinblick auf eine neue Rechtslage während eines laufenden Haftpflichtverhältnisses. JuBl 134, 457–463 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0050-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0050-4