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Zur Geltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung / Voraussetzungen für Grundversorgung nach Kärntner Grundversorgungsgesetz; keine Ersatzansprüche des Fremden, der Lebensbedarf von Dritten erhält

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte – Zivilsachen
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Juristische Blätter

Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung: An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietskörperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietskörperschaft mehrere Einzelfälle im Unrecht gleich behandelt. Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten. Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erhält. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietskörperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schließen daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus. Das Kriterium der "Unterstützungswürdigkeit" in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegewährung überlagert und es ermöglicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem "besonders schweren Verbrechen" iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das bloße Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Sailer, H. Zur Geltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung / Voraussetzungen für Grundversorgung nach Kärntner Grundversorgungsgesetz; keine Ersatzansprüche des Fremden, der Lebensbedarf von Dritten erhält. JuBl 134, 453–457 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0049-x

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