Die Klausel-RL (RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Art 6 Abs 1 Klausel-RL ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.
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Sailer, H., Lukas, M. Klausel-RL: amtswegige Klauselkontrolle im Mahnverfahren; keine Abänderung der missbräuchlichen Klausel durch das Gericht. JuBl 134, 434–441 (2012). https://doi.org/10.1007/s00503-012-0046-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-012-0046-0