Eine Verhandlung darf vor dem UVS nur dann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn (auch) die Bestimmungen des § 41 Abs 3 VStG eingehalten wurden. Erfolgt die Zustellung der Ladung zur Verhandlung nicht zu eigenen Handen, sondern mit Telefax, ist die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unzulässig.
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Stöberl Verhandlung, Abwesenheit des Beschuldigten, Ladung zu eigenen Handen. JuBl 133, 337 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2168-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2168-1