Der selbständige Antrag des Privatanklägers auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 445 StPO) gegen unbekannte Täter und Dritte erfüllt die für einen Verfolgungsantrag iSd § 71 Abs 1 S 2 StPO gesetzlich geforderten Kriterien nicht. Inhaltlich zielt ein solcher Antrag letztlich auf die Vornahme von Erhebungen zur Eruierung und Ausforschung der unbekannten Täter, sohin im Ergebnis auf ein Ermittlungsverfahren. Nach dem klaren Wortlaut des § 71 Abs 1 letzter Halbsatz StPO findet ein solches in Privatanklageverfahren nicht (mehr) statt.
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Reindl-Krauskopf, Heigenhauser, C. Selbständiger Antrag des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen. JuBl 133, 334–337 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2163-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2163-6