Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem anhand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung (hier: textliche Änderungen der Bundeshymne zum Zweck der Geschlechtergleichbehandlung) jedoch auf keinen Fall entstellt werden.
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Sailer Bundeshymne: Werkschutz und Änderungsrecht gem § 21 UrhG. JuBl 133, 313–317 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2159-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2159-2