Streitanhängigkeit liegt dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (zweigliedriger Streitgegenstand). Sie ist dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen, wenn also beim später geltend gemachten Anspruch weitere rechtserzeugende Tatsachen hinzutreten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Streitanhängigkeit völlige Identität der Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreitigkeiten voraussetzte. Entscheidend ist vielmehr, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen (mit anderen Worten "im Kern") jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Der dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
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Sailer Streitanhängigkeit bei "im Wesentlichen" übereinstimmenden Tatsachenvorbringen. JuBl 133, 317–320 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2153-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2153-8