Die Familienverhältnisse sind grundsätzlich nicht disponibel. Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung ist auf den speziellen durch Art 8 MRK manifestierten verfassungsrechtlichen Schutz Rücksicht zu nehmen, der auch das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft einschließt. Eine Vereinbarung, durch die dem Minderjährigen im Ergebnis nicht nur die Feststellung seines wahren leiblichen Vaters, sondern auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber unmöglich gemacht wird, ist gem § 879 ABGB nichtig. Nichts anderes gilt für eine Schad- und Klagloshaltevereinbarung, die die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung bestärkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erhöht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. Der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er die Unterhaltszahlung in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen. Ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien, so muss in einem solchen Fall der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Anspruchsteller auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts, somit ohne einen Irrtum, verzichtet hätte. Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach dieser Bestimmung, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen.
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Sailer Nichtigkeit einer Vereinbarung zu Lasten des Minderjährigen, die die Feststellung des leiblichen Vaters und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unmöglich macht / Anspruch des Scheinvaters auf Aufwandersatz gem § 1042 ABGB und Beweislast. JuBl 133, 303–306 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-2143-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-2143-x