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GesbR: Anmerkung der Teilungsklage nach §§ 1215, 843 ABGB im Grundbuch zulässig; Vollausnahme vom MRG bei großem Büro- und Betriebsgebäude?; Internationale Zuständigkeit für Adoptionssachen; Ausländische Restschuldbefreiung im inländischen Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage geltend zu machen; Einstweilige Verfügung gegenüber Aufschiebungsantrag subsidiär

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Juristische Blätter

Die Anmerkung der Teilungsklage nach §§ 1215, 843 ABGB (Teilung des GesbR-Vermögens) im Grundbuch ist zulässig. Sie hat (nur) die Wirkung, dass ein im Prozess erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden einzelnen Einzelrechtsnachfolger der Prozessparteien durchgesetzt werden kann. Der Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Gebäude mit maximal zwei Mietobjekten) ist dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe ankommt. Wie viele selbständig vermietbare Objekte im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags vorhanden sind, ist nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Für die internationale Zuständigkeit nach § 113b Abs 2 Z 2 zweite Variante JN ist vorausgesetzt, dass die Heimatstaaten aller Beteiligten keine Adoptionsgerichtsbarkeit gewähren und daher in diesen Staaten keine Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen zur Verfügung steht. Aus dem Hinweis, dass eine bestimmte Adoptionsform im Heimatstaat aller Beteiligten unzulässig sei, folgt nicht die Ablehnung der Gerichtsbarkeit in der zugrunde liegenden Sachmaterie an sich. Der österreichische Gesetzgeber verlangt in Außerstreitmaterien in der Regel einen genau konkretisierten Nahebezug der Rechtssache zum Inland. Aus diesem Grund sehen die Verfahrensvorschriften zahlreiche gesonderte Zuständigkeitstatbestände für Außerstreitverfahren mit Auslandsbezug vor. Für die Heranziehung des § 27a JN bleibt in solchen Fällen kein Raum. Adoptionsmaßnahmen sind weder vom Haager Minderjährigenschutzübereinkommen noch vom Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) umfasst. Eine Schuldbefreiung in einem ausländischen Insolvenzverfahren, die nach der EuInsVO anzuerkennen ist, kann nicht als Einstellungsgrund nach § 39 EO, sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Wer sich auf ein Erlöschen der titulierten Forderung beruft, kann im Falle der Exekutionsbewilligung diese Einwendung mittels Klage erheben und gleichzeitig die Aufschiebung der Exekution gem § 42 Z 5 EO beantragen. Einstweilige Verfügungen sind überall dort nicht anwendbar, wo ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht.

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Sailer, H. GesbR: Anmerkung der Teilungsklage nach §§ 1215, 843 ABGB im Grundbuch zulässig; Vollausnahme vom MRG bei großem Büro- und Betriebsgebäude?; Internationale Zuständigkeit für Adoptionssachen; Ausländische Restschuldbefreiung im inländischen Exekutionsverfahren mit Oppositionsklage geltend zu machen; Einstweilige Verfügung gegenüber Aufschiebungsantrag subsidiär. JuBl 133, 801–802 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-0140-8

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