Eine Untätigkeit des Klägers nach Klagseinbringung ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO (Ersatz der durch eine einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile) geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 EO erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.
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Sailer, H., Kogler, G. Gehörige Verfahrensfortsetzung iSd § 1497 ABGB bei 14-monatiger Untätigkeit?. JuBl 133, 793–798 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-0101-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-0101-2