Die Verjährung wird durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Bei der Prüfung, ob ein längeres Zuwarten mit der Fortsetzung der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen. Ist dem Kläger nicht nur vorzuwerfen, eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, sondern hat er durch Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Gericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden, so ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers, sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen.
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Sailer, H. Gehörige Fortsetzung der Klage trotz mehrfachen Ersuchens des Klägers, mit der Fortsetzung zuzuwarten?. JuBl 133, 651–652 (2011). https://doi.org/10.1007/s00503-011-0049-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-011-0049-2