Das Versteigerungsedikt als solches ist als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts gem § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig. Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem – nicht zur Versteigerung gelangenden – Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehendes Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht.
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Sailer Versteigerung eines Grundstücks trotz Grenzüberbaus. JuBl 132, 124–125 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1829-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1829-9