Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu. Selbst bei einer allfälligen Widmung einer Geldüberweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen würde dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Grundsätze des § 55 Abs 1 StPO gelten auch für in der HV gestellte Beweisanträge. Ein Verstoß gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO durch unvollständige Belehrung einer Zeugin über ein ihr wegen Selbstbezichtigungsgefahr zukommendes Zeugnisverweigerungsrecht in der HV ist – im Gegensatz zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF – nicht mehr mit Nichtigkeit bewehrt.
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Reindl-Krauskopf Tätige Reue bei Faktenmehrheit; Anforderungen an Beweisanträge in der HV; keine Nichtigkeit bei unvollständiger Belehrung einer Zeugin. JuBl 132, 128–130 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1823-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1823-2