Ein Versicherungsagent iSd § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. Der bloße Vermittlungsagent ist daher Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gilt auch im Zusammenhang mit vorvertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten. Ein Vermittlungsagent ist dabei nicht als bloßer Bote anzusehen. Gem § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann, da er ja nicht zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften. Dies gilt auch in der Gehilfenkette, wenn sich also der unmittelbare Gehilfe weiterer (somit mittelbarer) Gehilfen bedient.
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Sailer Vermittlungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers. JuBl 132, 119–120 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1819-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1819-y