Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG – auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF – verpönt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz ergibt sich neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insb unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden.
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Lukas Rechtsmissbräuchliches Horten von Urlaub. JuBl 132, 125–128 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1815-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1815-2