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Befangenheit bei der Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte-Strafsachen
  • Published:
Juristische Blätter

Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig war. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Gem § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als StA tätig war.

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Reindl-Krauskopf Befangenheit bei der Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens. JuBl 132, 130–131 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1812-5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1812-5

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