Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig war. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Gem § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als StA tätig war.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Reindl-Krauskopf Befangenheit bei der Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens. JuBl 132, 130–131 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1812-5
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1812-5