Im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft wird die Frist bis zur ersten Haftverhandlung um einen Monat verlängert. Der über die Beschwerde – vor Einbringen der Anklage – ergehende Beschluss des OLG löst eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung aus.
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Reindl-Krauskopf, S. Haftfristen bei Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft. JuBl 132, 131–132 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1809-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1809-0