Die "Angelegenheit" eines Apothekenkonzessionsverfahrens wird – soweit es um die räumliche Komponente geht – grundsätzlich durch einen gesetzmäßig umschriebenen Standort und nicht durch den Ort der künftigen Betriebsstätte bestimmt. Ergibt sich jedoch, dass eine während des Verfahrens erfolgte Veränderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, obwohl sie sich innerhalb des Standortes hält, zu einer im Ergebnis wesentlich anderen Bedarfssituation führt, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass durch diese Änderung die zu entscheidende Angelegenheit nur unwesentlich geändert würde. Würde daher eine Änderung der beantragten Betriebsstätte zu einer anderen Beurteilung betreffend das Vorliegen der negativen Bedarfsvoraussetzungen gem § 10 Abs 2 ApG führen, so läge eine einem Neuantrag gleichkommende Modifikation des Konzessionsantrages vor.
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Stöberl Apothekenkonzession, Änderung der geplanten Betriebsstätte, Wesensänderung. JuBl 132, 132–134 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1802-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1802-7