Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von Räumlichkeiten bzw dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten ermächtigen würde. Somit ist der Verbleib von Polizeibeamten in einer Wohnung ab der vom Wohnungsinhaber ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage.
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Stöberl Zwangsweises Betreten einer Wohnung. JuBl 131, 399–400 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1663-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1663-0