Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine "Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist gegeben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang ent- zogen wird.
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Sailer Anwaltspflicht bei Klagen nach § 29 KSchG. JuBl 131, 383–385 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1658-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1658-x