Ein Verschulden des "Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern.
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Sailer Kein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs bei gravierender Sorglosigkeit des Kindes. JuBl 131, 369–370 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1654-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1654-1