Die Grundsätze über die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund gelten nach nunmehriger Rsp auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. Ein beträchtlicher Zahlungsrückstand des Fruchtgenussberechtigten und die dadurch bedingte schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten kann die Auflösung rechtfertigen. Eine Beschränkung des Eigentümers auf den Sicherstellungsanspruch nach § 520 ABGB besteht insoweit nicht. Der Gesetzgeber geht in § 520 ABGB davon aus, dass auch im Falle der Rückstellung der Sache an den Eigentümer wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Fruchtnießers bzw des Gebrauchsberechtigten der Fruchtnießer bzw der Gebrauchsberechtigte Anspruch auf eine "billige Abfindung" hat. Er trägt damit der starken dinglichen Bindung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer bzw Gebrauchsberechtigtem Rechnung und sieht vor, dass – vergleichbar der Herausgabe einer Sache nach Auflösung eines Vertrags – das Erlöschen des Fruchtgenussrechts durch Rückstellung der Sache an den Eigentümer nur gegen Abfindung des Rechts erfolgen soll.
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Sailer Aufhebung eines Fruchtgenussrechts aus wichtigem Grund / Abfindung des Berechtigten. JuBl 131, 374–377 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1651-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1651-4