Ein Wertungsirrtum in Betreff des von § 92 Abs 2 StGB geforderten "gröblichen Vernachlässigens" ist auch dann ein beachtlicher Tatbildirrtum, wenn er auf einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, womit das entsprechende Verhalten als Anlasstat für eine Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt. Gröbliches Vernachlässigen der Fürsorgepflicht durch Unterlassung setzt bereits auf der Ebene des Tatbestandes eine tatsächliche Handlungsmöglichkeit voraus. Ob eine die tatsächliche Handlungsunfähigkeit bewirkende Antriebslosigkeit auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abartigkeit beruht, ist bei Prüfung der Unterbringungserfordernisse des § 21 Abs 1 StGB nicht entscheidend. Die Tat, deren Begehung ohne Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB zu befürchten ist, ist in dem die Unterbringung anordnenden Urteil ihrer Art nach näher zu beschreiben.
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Zerbes, I. Strikte Erfordernisse der Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher. JuBl 131, 394–398 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1631-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1631-8