Bestimmte Zuwiderhandlungen gegen kartellrechtliche Normen werden nicht (oder nur ausnahmsweise) verwaltungs(straf)rechtlich geahndet, sondern unterliegen primär bestimmten zivilrechtlichen "Sanktionen". In den letzten Jahren konzentrierte sich die Diskussion um Zivilrechtsfolgen wettbewerbsbeschränkender Absprachen auf die Schadenersatzfolge. Der vorliegende Beitrag widmet sich demgegenüber der praktisch wesentlich bedeutsameren Zivilrechtsfolge, nämlich der Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen. Er konzentriert sich dabei auf idZ noch nicht abschließend geklärte Fragen, auch und insbesondere betreffend die weiteren Konsequenzen dieser Nichtigkeit, etwa die Restgültigkeit des Vertrages, Rückabwicklungsfragen sowie die Auswirkungen auf Folgeverträge.
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Eilmansberger, T. Zur Nichtigkeit kartellrechtswidriger Vereinbarungen und ihren Konsequenzen 1. Teil. JuBl 131, 337–350 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1627-4
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1627-4
Deskriptoren
- Culpa in contrahendo
- Ergänzende Vertragsauslegung
- Folgeverträge
- Hypothetischer Parteiwille
- Irrtumsanfechtung
- Kartellverbot
- Missbrauchsverbot
- Nichtigkeit
- Normzweck
- Restgültigkeit
- Rückabwicklung
- Rückstellungsausschluss
- Teilnichtigkeit
- Vertragskorrektur
- §§ 877, 878, 879, 914, 917a, 1174, 1304, 1431 f ABGB
- §§ 132, 273 BVergG
- §§ 1, 5 KartG
- Art 81, 82 EG