Das Recht, einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu stellen, oder auf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang steht nur den Prozessparteien, nicht aber einem anderen, früher beigetretenen Nebenintervenienten zu.
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Sailer Kein Recht eines Nebenintervenienten auf Zurückweisung eines anderen. JuBl 131, 385–386 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1619-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1619-4