Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines (Unterhalts-)Regressanspruches des Scheinvaters gegen den wahren Vater war bislang die Feststellung der Vaterschaft in einer eigenen und gegenüber allen wirkenden gerichtlichen Statusentscheidung. Dies war insofern problematisch, als der Scheinvater hierfür kein eigenes Antragsrecht hatte. So wie in Deutschland war in Österreich eine Beurteilung der Vaterschaft als Vorfrage im streitigen Unterhaltsregressverfahren nicht möglich. Nunmehr hat der BGH eine solche inzidente Feststellung unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Der Beitrag analysiert die Beweggründe des BGH in dieser richtungsweisenden Entscheidung und geht der Frage nach, ob und inwieweit die Inzidentfeststellung auch in Österreich möglich oder sogar geboten ist.
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Lurger, B., Tscherner, E. Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsregressverfahren. JuBl 131, 205–216 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1578-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1578-1
Deskriptoren
- Abstammung
- Abstammungsverfahren
- Vaterschaft
- Vaterschaftsfeststellung
- Unterhaltsregress
- Scheinvater
- Zahlvater
- Inzidentfeststellung
- Inter-partes-Wirkung
- Statusurteil
- Ergaomnes-Wirkung
- Recht der Mutter
- den Kindesvater nicht zu nennen
- DNA-Gutachten
- Mitwirkungspflicht des Beklagten
- §§ 138a, 163, 163a, 1042, 1431 ABGB
- § 190 ZPO
- § 85 AußStrG
- §§ 1600d, 1600e, 1607 BGB
- § 372a dtZPO