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Aufwandersatz bei unberechtigter Verbesserung der mangelhaften Sache durch den Gläubiger

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte-Zivilsachen
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Juristische Blätter

Dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommendenWillen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte "Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei "voreiliger Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Insofern überzeugt der Ansatz jenes Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des Übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die §§ 1168 Abs 1, 1155 ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmer auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren kann, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene "Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre.

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Sailer Aufwandersatz bei unberechtigter Verbesserung der mangelhaften Sache durch den Gläubiger. JuBl 130, 780–786 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1560-y

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1560-y

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