Nach der eingehend begründete E 8 Ob 108/06z der der erkennende Senat folgt, ist auch nach der neuen Rechtslage die "Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht – wie nach § 932 Abs 2 ABGB – "relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher "absolut" und gewichtiger. Die aufzuwendenden Verbesserungskosten dürfen nicht außer Relation zu dem für den Übernehmer aus der Mängelbehebung erzielbaren Vorteil stehen. Bei einem mehr als fünf Jahre alten Gebrauchtwagen kann die Verbesserung durch Einbau eines neuen Motors wegen der damit verbundenen Werterhöhung über das nach dem Kaufvertrag Geschuldete hinaus unverhältnismäßig sein. Auf dem Boden schadenersatzrechtlicher Grundsätze wird die Ersatzfähigkeit rein fiktiver Aufwendungen zur Schadensbehebung, denen eine reale Vermögenseinbuße nicht gegenübersteht, verneint. Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonst wie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. Allerdings sind nach neuerer Rsp auch solche fiktiven Schadensbehebungskosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zu ersetzen, weil eine darüber hinausgehende Leistung gleichfalls eine den Aufgaben des Schadenersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers bewirken würde. Das gilt auch im Rahmen des § 933a ABGB. Die Beschränkung des Schadenersatzanspruchs kann auch nicht durch Rückgriff auf § 1042 ABGB umgangen werden.
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Sailer Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung. JuBl 130, 786–789 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1559-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1559-4