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Neuerliche Einweisung eines bereits in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachten

  • Rechtsprechung
  • Ordentliche Gerichte-Strafsachen
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Juristische Blätter

In allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB angeordnet werden, ohne dass es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme an dem Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht; ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob die Anlasstat während des Maßnahmenvollzugs oder außerhalb dieses begangen wurde.

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Burgstaller Neuerliche Einweisung eines bereits in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachten. JuBl 131, 398–399 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1537-x

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1537-x

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