Abgesehen davon, dass ein Arzt – anders als ein Rechtsanwalt – keine allgemeine Substitutionsbefugnis hat, wird die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. Erfüllungsgehilfe kann nach mittlerweile ganz gesicherter Rsp neben einem unselbständig Tätigen auch ein selbständiger Unternehmer sein. Wenn der Urlaubsvertreter eines Arztes nicht nur die Patienten, sondern auch die Praxisräume und das Personal seines Kollegen für eine bestimmte Zeit übernimmt, ist von der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vertreters auszugehen. Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung.
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Dullinger, S. Haftung des Arztes für seinen Urlaubsvertreter. JuBl 130, 654–657 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1527-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1527-z