Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des § 21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis des § 21c Z 9 letzter Satz RAO auf § 117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auch bei einer Rechtsanwalts-GmbH möglich ist. Ein Antrag der gefährdeten Partei auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ist in jeder Lage des Verfahrens möglich. Durch diesen Antrag, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. Allerdings ist nach § 50 Abs 2 ZPO, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen.
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Sailer Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei Rechtsanwalts-GmbH/Aufhebungsantrag im EV-Verfahren. JuBl 130, 662–665 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1520-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1520-6