Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte BGBl 1978/591 ist durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Er begründet keinesfalls subjective Rechte und Verpflichtungen von Privatpersonen. Auch den "views" des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, mit denen eine Verletzung des Paktes festgestellt wird, kommt keine innerstaatliche Verbindlichkeit zu.
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Sailer Keine Amtshaftung wegen Verletzung des CCPR BGBl 1978/591. JuBl 130, 661–662 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1503-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1503-7