Sowohl nach § 22 GAngG als auch nach § 23 AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dass der OGH bei der Ermittlung des Werts eines Naturalbezugs wiederholt die nach der Verordnung BGBl II 2001/416 vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert hat, steht damit nicht in Widerspruch. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kommt dies aber nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall die fiskalischen Werte keine brauchbare Orientierungshilfe darstellen. In einem solchen Fall kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. Stellt der anzuwendende KollV auf die fiskalische Bewertung ab und weicht diese zum Nachteil des Arbeitnehmers erheblich vom wahren Wert der Naturalleistung ab, so verstößt der Kollektivvertrag, der als nachrangige Rechtsquelle die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern kann, gegen das Gesetz.
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Sailer Bewertung eines Sachbezugs für die Abfertigung. JuBl 130, 670–672 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1501-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1501-9