Auch eine Klage bei einem ausländischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verjährung. Dies gilt jedenfalls auch für die Klagsführung vor einem an sich unzuständigen Gericht, wenn dieses in der Folge dennoch eine klagsstattgebende Entscheidung fällt. Wird die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so bleibt die Verjährung dennoch unterbrochen, wenn das erstangerufene Gericht nicht offenbar unzuständig war und der Kl nach der Zurückweisung unverzüglich beim zuständigen Gericht Klage erhebt.
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Sailer Unterbrechung der Verjährung bei Klage vor unzuständigem ausländischem Gericht. JuBl 130, 657–661 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1493-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1493-5