Gemäß dem verfassungsrechtlich abgesicherten Prinzip der Öffentlichkeit ist der Allgemeinheit die Möglichkeit einzuräumen, einer Verhandlung beizuwohnen und den gesamten Gang des Verfahrens visuell und akustisch wahrzunehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Publikum eine Beteiligung an der Beweisaufnahme, etwa wie hier an der Besichtigung des Videofilms über den Lausch- und Spähangriff, zuerkannt wird.
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Öner, S. Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei fehlender Wahrnehmbarkeit einer Beweisaufnahme durch das Publikum. JuBl 130, 672–677 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1492-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1492-6