Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung (§ 382b Abs 4 EO), mit der einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde, kann auch nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin selbst das Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung mit Klage eingeleitet hat.
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Sailer Verlängerung einer EV zum Schutz vor Gewalt in der Familie. JuBl 130, 665–667 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1490-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1490-8