Die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit obliegt dem Bundessozialamt aufgrund ärztlicher Gutachten. Stellt die Beihilfenbehörde ohne Rücksicht auf diese zwingend vorgesehene Bescheinigung allein auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Beihilfenwerberin ab, verkennt sie die Rechtslage grundlegend und übt dadurch Willkür.
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Dujmovits Bescheinigung der Selbsterhaltungsfähigkeit für erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung. JuBl 130, 777–778 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1468-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1468-6