Die Zusammenfassung mehrerer den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllender Akte zu einer strafbaren Handlung ist bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten anzuerkennen; die Kriterien dafür sind deliktsspezifisch zu bestimmen. Die Rechtsfigur des aus dem allgemeinen Teil des Strafrechts abgeleiteten, nach einheitlichen Kriterien zu bildenden fortgesetzten Delikts wird damit aufgegeben.
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Schütz, H. Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts. JuBl 130, 467–472 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1464-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1464-x