Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Zeitablaufs nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirkt im Regelfall nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bewilligung, sondern lediglich auf den Zeitpunkt des Fristablaufs – etwa den Eintritt der Rechtskraft des im Hauptverfahren ergangenen Urteils – zurück. Der erkennende Senat tritt nicht der formalistischen Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorläufiger Unterhalt gem § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG. Vielmehr schließt er sich der in 3 Ob 147/00i geäußerten Ansicht an, wonach aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar ist, dass ein Exekutionstitel gem § 382a EO, der einer Vorschussgewährung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung … beseitigt" werde. Demnach kann ein aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 382a EO gewährter Unterhaltsvorschuss erhöht werden, wenn später ein erhöhter Unterhalt im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzt wurde. Das gilt jedenfalls für Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG.
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Sailer Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nach Beendigung einstweiligen Unterhalts durch endgültige Bemessung. JuBl 130, 667–670 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1449-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1449-9