Die durch den OGH unlängst erfolgte Einordnung der Abgrenzung Versuch/Vollendung in den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO statt wie bisher in Z 10 überzeugt nach Ansicht des Verfassers nicht. Z 10 ist nicht in dieser Weise zu interpretieren. Versuch und Vollendung sind nicht gleichwertig, sondern bilden eigene Tatbestände innerhalb eines Deliktstypus. Die Eliminierung der Z 10 wirkt sich auf das Verständnis des Verbrechensbegriffs aus. Weder die Parallele zur Einheitstäterschaft noch die Prozessökonomie können die Entscheidung des OGH rechtfertigen.
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Moos, R. Die Abgrenzung Versuch/Vollendung als Nichtigkeitsgrund. JuBl 130, 341–347 (2008). https://doi.org/10.1007/s00503-008-1430-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-008-1430-7