Durch das Rechtsmittel der laesio enormis soll ein inhaltlich ungerechter Vertrag aufhebbar sein. Für die Berechnung eines etwaigen enormen Missverhältnisses sind die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend; nicht hingegen, ob das Missverhältnis auf einer Fehlbewertung der mangelfreien Sache oder auf einer Fehleinschätzung ihrer Beschaffenheit (Mangel) beruht. Nachträgliche Verbesserungen der Sache beeinflussen das Anfechtungsrecht nach § 934 ABGB nicht. Daher besteht es auch noch dann, wenn der das enorme Missverhältnis auslösende Mangel mittlerweile vom Verkäufer behoben wurde.
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Bydlinski, P. Mitberücksichtigung mangelbedingter Wertminderung bei Verkürzung über die Hälfte / kein Wegfall des Anfechtungsrechts durch Mangelbehebung. JuBl 129, 652–657 (2007). https://doi.org/10.1007/s00503-007-1265-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-007-1265-7