Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs 2 AngG normierte Alternative zum Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers an "die … geschlossenen Geschäfte" anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Geschäftszweig des Arbeitgebers Handelsgeschäfte zu machen, Bezug genommen wird. Ein Eintritt in sämtliche Geschäfte des vom Angestellten verbotswidrig geführten kaufmännischen Unternehmens kommt nicht in Betracht.
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Sailer Kein Eintrittsrecht des Arbeitgebers in Geschäfte nach § 7 Abs 1 1. Fall AngG. JuBl 129, 669–670 (2007). https://doi.org/10.1007/s00503-007-1258-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-007-1258-6