Der als Wohnungseigentümer (bloß) Vorgemerkte, dem Besitz und Verwaltung der Eigentumswohnung bereits eingeräumt wurden, begründet wegen seiner fruchtnießerähnlichen Stellung seinem Mieter gegenüber ein Hauptmietverhältnis analog § 2 Abs 1 Satz 1 MRG. An dieses Hauptmietverhältnis ist auch der Ersteher in der gegen den (bisherigen) Wohnungseigentümer geführten Zwangsversteigerung als Rechtsnachfolger des Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 4 MRG gebunden.
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Holzner, C. Vermietung durch vorgemerkten Käufer einer Eigentumswohnung. JuBl 129, 657–660 (2007). https://doi.org/10.1007/s00503-007-1231-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-007-1231-4