Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität des die psychische Gesundheit beeinträchtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von "Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschen, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich.
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Sailer "Psychoterror" rechtfertigt nicht stets EV nach § 382b EO. JuBl 129, 666–667 (2007). https://doi.org/10.1007/s00503-007-1212-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-007-1212-7