Ein von der Grundstückseigentümerin beauftragter Notar, der versehentlich statt einer Teil- die Gesamtlöschung einer Höchstbetragshypothek beantragt, haftet wegen Verlustes der Pfandhaftung nicht nur der Hypothekargläubigerin, sondern auch einem Bürgen, auf den sich der Schaden durch die Uneinbringlichkeit seines Regressrechtes verlagert hat. Verletzt der Bürge seine Schadensminderungspflicht, weil er es im Rechtsstreit mit der Hypothekargläubigerin unterlässt, den ihm durch Wegfall der Pfandhaftung entstandenen Schaden mittels entsprechender Einwendungen zu verhindern, führt dies zu einem Entfall der Haftung.
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Karner, E. Haftung des Notars / Schadensverlagerung / Schadensminderungspflicht. JuBl 129, 309–314 (2007). https://doi.org/10.1007/s00503-007-1166-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-007-1166-9