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Dokumentationspflicht für Betäubungsmittel im Wandel der Zeit

Das Morphin- und Kokainbuch für Ärzte nach dem Reichsgesetzblatt 1930

Obligatory documentation for narcotic drugs over the course of time

The morphine and cocaine book for physicians according to the 1930 Parliamentary law gazette

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Zusammenfassung

Nach Opiumgesetz und Verschreibungsverordnung um 1930 wurden Ärzte wurden mit der Führung eines Lagerbuches verpflichtet, den Verbleib von Betäubungsmitteln einer nachvollziehbaren Kontrolle zuzuführen. Wurde vor 10 Jahren die Erleichterung der Verschreibung von Opiaten begrüßt, so ist 2 Jahre nach Novellierung der Suchtgiftverordnung an den sicheren Gebrauch zu erinnern, wie er anhand eines Morphinbuches aus der Zeit der Einführung des Bundesopiumgesetzes nachvollzogen werden kann. „Eingang und Ausgang der Stoffe … Lieferer und Empfänger“ müssen der Dokumentation entnommen werden können. Dies meint den Bezug und die Abgabe, aber nicht die Einzelverabreichung.

Abstract

According to the opium law and prescription statute of 1930, physicians were duty-bound to maintain a stock ledger to allow a traceable record of the location of narcotic drugs. If a simplification of the prescription of opiates was welcomed 10 years ago then 2 years after amendment of the addictive drugs statute thought should be give to safe use, as can be concluded from a morphine logbook from the time of the introduction of the Federal opium law. “Receipt and issue... deliverer and recipient” must be able to be extracted from the documentation, which means the delivery and the dispensing but not the individual application.

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Notes

  1. „Gold“: Arzt übermüdet, Patient tot. WAZ 5. Mai 2009, S. 3.

Literatur

  1. Remmler H (1936) Ärztefibel wirtschaftlicher Verordnungsmöglichkeiten. Titel Süterlin, Produktinformation Dr. Hugo Remmler AG. Berlin N4, Anklamer STr. 38. Ohne Jahrgangsbezeichnung, nachgedruckt

  2. Novelle zur Suchtgiftverordnung 1.10.2005. Verordnung der Ministerin für Gesundheit, Arbeit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln (Suchtgiftverordnung SV) BGBl II Nr. 410/2005 … zuletzt geändert BgBl II Nr. 50/2007. http://www.aphar.at/pdfs/suchtgiftverordnung.pdf

  3. Vetter C (1998) Novellierung des Betäubungsmittelrechts: Die Schmerztherapie wird deutlich erleichtert. Dtsch Ärztebl 95(5):A-197

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Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl 1929 I 215) § 10 Abs. 1 Nr. 6; Verschreibungsverordnung vom 19. Dezember 1930 (RGBl 1930 I 635) § 6

http://www.presroi.de/recht/deutschland/reich/opium-19291210.html

§ 1. (1) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Rohopium, Opium für medizinische Zwecke, Morphin, Diacethylmorphin (Heroin), Kokablätter, Rohkokain, Kokain, Ekgonin, Indischer Hanf sowie alle Salze des Morphins, Diacetylmorphins (Heroins), Kokains und Ekgonins.

§ 3 (1) Die Einfuhr und Ausfuhr der Stoffe und Zubereitungen, ihre Gewinnung, ihre gewerbsmäßige Herstellung und Verarbeitung, der Handel mit ihnen, ihr Erwerb, ihre Abgabe und Veräußerung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr mit ihnen ist nur Personen gestattet, denen hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist. Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. In der Erlaubnis sind die Örtlichkeiten, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(4) Keiner Erlaubnis nach Abs. 1 bedürfen die Apotheken für den Erwerb der Stoffe und Zubereitungen, für ihre Verarbeitung sowie für ihre Abgabe auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, die behördlich genehmigten ärztlichen Hausapotheken für die Verarbeitung und Abgabe der Stoffe und Zubereitungen, die behördlich genehmigten tierärztlichen Hausapotheken für den Erwerb, die Verarbeitung und Abgabe der Stoffe und Zubereitungen. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht [im Original nicht hervorgehoben], wer die Stoffe und Zubereitungen aus den Apotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung oder aus behördlich genehmigten ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheken oder von Tierärzten, die eine Erlaubnis zur Abgabe nach Abs. 1 erhalten haben, erwirbt.

§ 5 (1) Wer eine Erlaubnis gemäß § 3 erhalten hat, ist verpflichtet, ein Lagerbuch führen, in dem der Eingang und Ausgang sowie die Verarbeitungen für jeden der Stoffe und Zubereitungen einzeln und nach Tag und Menge gesondert zu vermerken ist. Aus den Eintragungen über Eingang und Ausgang müssen auch Namen und Wohnort der Lieferer und Empfänger ersichtlich sein.

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Wedig, M. Dokumentationspflicht für Betäubungsmittel im Wandel der Zeit. Schmerz 23, 645–648 (2009). https://doi.org/10.1007/s00482-009-0835-0

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