Zusammenfassung
1. Die Auskunftspflicht aus §630c Abs. 2 S. 2 BGB umfasst unter Umständen auch die Mitteilung, dass keine behandlungsfehlerbegründenden Umstände erkennbar sind.
2. Die Auskunftserteilung kann auch durch den Haftpflichtversicherer oder Prozessbevollmächtigten des Behandelnden erfolgen.
3. Wird der Herausgabeanspruch von Krankenunterlagen durch einen Bevollmächtigten geltend gemacht, sind an Inhalt und Klarheit der Vollmacht strengste Anforderungen zu stellen. (Leitsätzer des Bearbeiters)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.7.2023 – 25 U 306/21 (LG Fulda). Erteilung der (Negativ-)Auskunft nach §630c Abs. 2 S. 2 BGB durch den Haftpflichtversicherer und Fälligkeit des Anspruchs aus §630g Abs. 1 und 2 BGB bei Vollmachtserteilung. MedR 42, 371–373 (2024). https://doi.org/10.1007/s00350-024-6748-1
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-024-6748-1